Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Im Herbst befand sich ein Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren, der von Fachkreisen mit großer Betroffenheit aufgenommen worden ist. Das neue Denkmalschutzgesetz muss eher als "Denkmal-Nicht-Schutz-Gesetz" bezeichnet werden. Leider ist dieser Entwurf mit marginalen Veränderungen geltendes Recht geworden. Nach dem neuen Gesetz bezieht sich der Denkmalschutz direkt auf den unbestimmten Rechtsbegriff des "Denkmalwertes", Bezug ist nicht mehr - wie in der bisher geltenden Fassung - das Kulturdenkmal selbst. Es dürfte im Einzelfall nur schwer zu beweisen sein, dass durch die Veränderung eines Kulturdenkmals der Denkmalwert tatsächlich in Gefahr ist. Dies gilt erst Recht für den Umgebungsschutz, der sich nur noch auf Anlagen (was sind das?) in unmittelbarere Umgebung von Sichtachsen und weiteren "wertbestimmenden Merkmalen" (was ist das?) beschränkt, die gleichzeitig den Denkmalwert gefährden müssen. Damit wird auch der bisher bekannte und praktizierte Umgebungsschutz gestrichen. Bisher waren zwischen der oberen Denkmalschutzbehörde und der unteren Maßnahmen abzustimmen. Hier ist das Landesamt für Denkmalpflege nun nicht mehr gefragt. Die wirtschaftlichen Belange der Eigentümer sind in der bisherigen Rechtslage durchaus berücksichtigt, nun treten sie jedoch deutlich in den Vordergrund.
Gegen diesen Entwurf haben sich u. a. der Verband Deutscher Kunsthistoriker, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und ICOMOS ausgesprochen. Auch wir haben uns mit einer Stellungnahme an die Vertreter der Landesregierung gewendet und hatten die Möglichkeit, uns am 03. November im Rahmen der mündlichen Anhörung zu artikulieren. Nachdem die Fachleute die rechtlichen Auswirkungen deutlich gemacht haben, konnte eine Vertreterin anhand einer typisch schleswig-holsteinischen Kleinstadt die Folgen des neuen Gesetzes zeigen. Leider wurden diese Bedenken im Wesentlichen weggewogen, das Gesetz wurde am 14. Dezember beschlossen.